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Die Rechte der Beteiligten am Strafverfahren
Laudatio für den Beitrag Feindstrafrecht von Dr. Horst Meier, gesendet im
Deutschlandfunk
Rechtsanwalt Wolfgang Ferner, Koblenz/Heidelberg
bereits bei der Verleihung des Regino-Preises 2005 hatte ich Fragen des
Persönlichkeitsschutzes der Beteiligten in Strafverfahren angesprochen. Es
freut mich daher sehr, dass der Umgang mit den Persönlichkeitsrechten der
Prozessbeteiligten heute Gegenstand des Symposiums und der Diskussion ist.
Selbstverständlich haben wir ein aus dem Grundgesetz abgeleitetes Privileg
der Medien auf Berichterstattung. Dieses ist nicht so weit gehend wie
beispielsweise in den USA, wo es den „freedom of information act“ gibt. Dort
haben Medien ein Recht auf Information, was teilweise sogar zu einer
Teilhabe an Zivilprozessen mit eigenem Fragerecht der Medienvertreter führt.
Wir haben dies bei der Scheidung von Boris Becker in Miami live im Fernsehen
verfolgen können. Noch sind Kameras aus der laufenden Hauptverhandlung in
Strafprozessen bei uns ausgeschlossen. Aber diese Tradition wird immer
wieder in Frage gestellt.
Auch eine Verdachtsberichterstattung ist wichtig: einige Affären,
politischen Affären und Affären im Wirtschaftsleben, wären ohne diese
Verdachtsberichterstattung nicht aufgeklärt worden - gleichwohl müssen wir
auch in verstärktem Maße beachten, dass diese Art von Berichterstattung im
öffentlichen Bewusstsein auch eine Vorverurteilung bewirkt.
Wo ist die Grenze, dass ein Beschuldigter namentlich oder/und mit seinem
Bild durch die Medien – und nicht zuletzt durch das Internet – der
Öffentlichkeit vorgeführt wird. Reichen hierfür schon Fälle mittlerer
Kriminalität aus oder darf dies nur in Ausnahmefällen geschehen? Muss es
sich hierbei um aufsehenerregende Straftaten handeln oder Straftaten, die
ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit bereits erregt haben.
Dabei ist eins unzweifelhaft: Die Medien haben auch ein Recht zur
Eigenrecherche – möglicherweise haben sie sogar die Pflicht hierzu. Aber
auch hierbei müssen Journalisten Grenzen beachten. Es darf sicherlich nicht
zulässig sein, in den privaten, intimen Bereich einzudringen, um einen
Bericht abzurunden. Auch die kritiklose Zitierung amtlicher Quellen kann
problematisch sein. Muss der Beschuldigte ein Recht haben, sich zu den
Vorwürfen und vorgesehen Darstellungen zu äußern – muss diese Äußerung im
Zusammenhang dargestellt werden?
Das führt nahtlos zur der Frage: Was dürfen eigentlich staatliche
Institutionen? Zu diesem Thema wird im April Frau Generalbundesanwalt
Harms mit ihrem Referat „Ermittlungen und Öffentlichkeitsarbeit“ vor die
Anwaltschaft treten – also Pressemitteilungen der Staatsanwaltschaft im
Ermittlungsverfahren. Lassen Sie mich den Bogen zu dem diesjährigen
Preisträger des Regino-Preises in der Kategorie Rundfunk Berichterstattung
schlagen.
Die juristische Literatur und die dazugehörigen Köpfen sowie Politiker
befassen sich seit geraumer Zeit mit dem sogenannten Feindstrafrecht.
Geprägt wurde dieser Begriff nach dem 11.September 2001 – geschaffen soll es
Günther Jakobs, emeritierter Strafrechtslehrer aus Bonn haben:
Der prinzipiell Abweichende kann nicht als Bürger behandelt werden,
sondern muss als Feind bekriegt werden.
Dies ist der Ausgangspunkt einer neuen Art politischen Handels, Denkens und
leider auch in der juristischen Diskussion und Aktion zu finden. Der
Strafverteidigertag hatte sich mit diesem Thema befasst, und der Preisträger
hat sich in mehreren Sendungen mit den Fragen auseinander gesetzt. Die
Informationsvielfalt dieser Beiträge des Preisträgers, die Analyse und die
Schlussfolgerung wünscht man sich auch bei so manchem Politiker. Nahezu
jeden Tag gehört man in Rundfunk und Fernsehen und liest in den Zeitungen
über den Fall Kurnaz. Der Kommentar unseres Außenministers: Ich würde
heute wieder so handeln.
Wie schnell man in den Focus der Ermittlungen kommen kann und welche Folgen
zeigt ein exemplarischer Fall: Fadi und die Kofferbombe.
Zwei aus dem Libanon stammende Studenten hatten am 31.7.06 im den Bahnhöfen
von Koblenz und Dortmund so genannte Kofferbomben platziert. Schnell wurden
die beiden Studenten, die die Koffer auf den Bahnhöfen deponiert hatten
identifiziert und beide waren unmittelbar nach ihrer Tat über Syrien in den
Libanon geflohen. Einer, nennen wir ihn Yusuf, wurde nach seiner Rückkehr
nach Deutschland inhaftiert und befindet sich seitdem in Untersuchungshaft.
Der andere, Jihad, stellte sich im Libanon. Während Yusuf schweigt, gibt es
von Jihad zahlreiche Äußerungen – die libanesischen Behörden ermöglichen es
auch einem deutschen Reporter, mit Jihad im Gefängnis zu reden.
Das Bundeskriminalamt erforscht das Umfeld, insbesondere das studentische
Umfeld des Yusuf in Kiel. Bei ihren Recherchen stoßen die Ermittler auf die
beiden Studenten AB und Fadi. AB erzählt, dass er Kontakt zu Yusuf und zu
anderen Studenten aus dem Libanon und Syrien hatte, man habe zusammen
gespielt und er, AB sei auch mit seinem Computer bei Yusuf gewesen, da
dieser keinen Computer hatte – aber über einen Internetanschluss verfügte.
Am 31.7.06 sei Yusuf und sein Freund Jihad über die Türkei nach Syrien
geflogen. Er, AB, habe seinen Bruder veranlasst, dass er die beiden vom
Flughafen abholt, sie für einen Tag bei sich übernachten lässt und dann auf
dem Weg in den Libanon bringt. Der zweite syrische Student im Umfeld des
Yusuf, Fadi, wird später sagen, ja er kenne Yusuf, habe zu diesem ein gutes
Verhältnis gehabt: als er einmal für ein paar Tage keine Wohnung gehabt
habe, hätte Fadi in der Studentenwohnung des Yusuf für eine Woche
geschlafen. Dort habe er auch mit seinem Computer den Internetanschluss des
Yusuf benutzt. Allerdings sei er bereits im Frühjahr nach Konstanz verzogen
und habe seit dieser Zeit keinen Kontakt mehr zu Yusuf.
In der Folgezeit verwechselten die Ermittler die Aussagen von AB und Fadi.
Auf Antrag des Generalbundesanwaltes erließ der Ermittlungsrichter beim
Bundesgerichtshof einen Haftbefehl, wobei der dringende Tatverdacht
ausdrücklich auf den Umstand gestützt wurde, dass der Bruder des Fadi
angeblich die Beschuldigten Yusuf und Jihad in Syrien abgeholt habe, diese
bei sich habe übernachten lassen und am nächsten Tag auf den Weg in den
Libanon gebracht habe. Tatsächlich war dies aber der Bruder des AB, gegen
den nie ermittelt wurde – der Bruder des Fadi wohnt im Schwarzwald.
Fadi war in einer aufsehenerregenden Aktion in Konstanz verhaftet worden und
mit dem Hubschrauber nach Karlsruhe verbraucht. Auf dem Weg zum BGH wurde
Fadi von einem Journalisten fotografiert. Dieses Foto war in der Folgezeit
in zahlreichen Medien, unter anderem der Bildzeitung und im Onlineauftritt
der Bildzeitung zu sehen. Die Gesichtszüge des Fadi waren hierbei klar und
eindeutig zu erkennen. Und als Unterschrift wurde verbreitet: Täter Nr. 3.
Der Syrer Fadi A. (23): Den Syrer Fadi A. nahmen Spezialkräfte am Freitag in
Konstanz fest. Gestern Mittag wurde er per Hubschrauber nach Karlsruhe
gebracht und dort dem Haftrichter vorgeführt.
Aus die Verteidiger in der Folgezeit nachweisen konnten, dass der Haftbefehl
aufgrund einer Verwechselung von Aussagen erging, beantragte die
Bundesanwaltschaft die Aufhebung des Haftbefehls. Das Bild des Fadi war auch
gestern (am 1.2.2007) noch im Onlineauftritt der Bildzeitung zu sehen.
Dies alles hatte natürlich zur Folge, dass nach der Haftentlassung das
gesamte Umfeld des Fadi von der Verhaftung wusste und in der Folgezeit wurde
er in Konstanz ständig angesprochen. In der Zwischenzeit liegt den
Verteidigern eine ausführliche Vernehmung des im Libanon inhaftierten Jihad
vor. Darin sagt Jihad aus, dass er mit Yusuf alleine die Bomben gebastelt
habe und dies vorbereitet habe. Insbesondere Fadi habe mit dem Vorgang
nichts zu tun.
Nachdem diese Aussage des Jihad bekannt war, sagte die
Generalbundesanwältin Harms in der ARD-Sendung: ARD Exklusiv: Die
Kofferbomber- Terrorziel Bahn im Zusammenhang mit „den Kofferbombern“:
Fadi gehört in die Gruppe rein.
Eine stärkere Beschuldigung eines hohen Organs der Republik kann es kaum
geben und zeigt die Gefahren, wenn bei der Ermittlungsbehörden, in der
Gesellschaft ein nicht zu erschütterndes Feindbild entsteht.
Erfreulich daher kritische Beiträge wie die des Preisträgers Dr. Horst
Meier, dessen Beitrag Feindstrafrecht für den Deutschlandfunk die Jury
mit großer Freude auszeichnet. Wir verstehen es auch als Ermutigung für den
Autor und zugleich als Aufforderung an die Redaktionen entsprechende
Freiräume für ausführliche und fundierte Beiträge zu schaffen.
Herzlichen Glückwunsch Herr Dr. Meier.
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Copyright © 2001
Wolfgang Ferner
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