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Probleme der Gerichtsberichterstattung
(Kurzreferat Mainz 2. 2. 2007)
Dr. Gerda Müller, Vizepräsidentin des Bundesgerichtshof
Einleitung:
Gerichtsverhandlungen sind nach § 169 GVG grundsätzlich öffentlich. Nur
ausnahmsweise kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden, etwa bei
Gefährdung der Staatssicherheit oder der Sittlichkeit. Deshalb ist unter den
heutigen Verhältnissen Gerichtsöffentlichkeit gleichbedeutend mit
Medienöffentlichkeit. Für die Presse eröffnet das eine wichtige
Informationsquelle – für den Betroffenen bedeutet es einen gewichtigen
Einbruch in seine eigene Sphäre. Deshalb wird das Spannungsverhältnis
zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Betroffenen – also seinen
Grundrechten aus Art. 1 und 2 GG – und dem Informationsinteresse der
Öffentlichkeit bzw. der Pressefreiheit gem. Art. 5 GG bei der
Gerichtsberichterstattung besonders evident. Einerseits hat diese
Berichterstattung typischerweise ganz aktuelle Vorgänge zum Gegenstand,
nämlich Straftaten, die gerade wegen ihrer Aktualität im Brennpunkt des
öffentlichen Interesses stehen. Andererseits betrifft sie konkrete
Personen, die in den Blickpunkt der öffentlichen Aufmerksamkeit gerückt
werden und deshalb im wahrsten Sinn des Wortes von der Berichterstattung
über ihr Fehlverhalten betroffen werden, das ja noch nicht geklärt ist.
Es liegt auf der Hand, dass es deshalb für die Zulässigkeit der
Gerichtsberichterstattung einer Abwägung zwischen den betroffenen
Grundrechten bedarf. Hier soll ein kurzer Überblick über die wesentlichen
Gesichtspunkte gegeben werden, die bei dieser Abwägung eine Rolle spielen
können. Hierzu aber gleich zwei Einschränkungen: dieser Überblick kann nicht
vollständig sein, weil die zugrundeliegenden Entscheidungen Einzelfälle
betreffen, die durch Besonderheiten des jeweiligen Sachverhalts geprägt
sind; denn fast jeder Fall wirft besondere Fragen auf. Aber auch soweit
es sich um allgemeine Grundsätze handelt, sind sie naturgemäß von der
Rechtsprechung ex post entwickelt worden, also nach reiflicher Überlegung
durch die beteiligten Richter, eventuell durch mehrere Instanzen und
jedenfalls lange Zeit nach dem konkreten Vorfall und also viel später als
die Berichterstattung, die ja möglichst aktuell sein soll. Das schränkt die
Praxistauglichkeit dieser Grundsätze insofern ein, als die Presse ja vorab,
also vor der Veröffentlichung beurteilen soll und muss, ob und wie sie
berichten darf. Gerade deshalb ist es wichtig, der Praxis über den
Pressekodex und dessen Richtlinien 12 und 13 hinaus einige Leitlinien an
die Hand zu geben, die für die Zulässigkeit der Berichterstattung von
Bedeutung sein können und durch deren Beachtung sich das Risiko einer
unzulässigen Berichterstattung mit der Folge von Unterlassungs- und
Schadensersatzansprüchen zwar nicht zuverlässig ausschließen, aber doch
verringern lässt.
1.
Verdachtsberichterstattung
Bei der sog. Verdachtsberichterstattung im Vorfeld eines
Strafprozesses bzw. über ein strafrechtliches
Ermittlungsverfahren muss in besonderem Maß Rücksicht auf die Belange des
Betroffenen genommen werden, weil es eben nur um einen Verdacht geht,
gleichwohl aber das Ansehen des Betroffenen durch eine solche
Berichterstattung empfindlich und womöglich auf Dauer beschädigt werden
kann. Exemplarisch sind die Grundsätze, die der BGH vor einigen Jahren für
einen solchen Fall aufgestellt hat, in dem es um Bestechungsvorwürfe gegen
eine städtische Angestellte im Vergabesektor für öffentliche Aufträge ging[1][1].
Erforderlich ist zunächst einmal ein Vorgang von gravierendem Gewicht,
dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit
gerechtfertigt ist. Weitere Voraussetzung ist das Vorliegen eines
Mindestbestandes an Beweistatsachen, die für den Wahrheitsgehalt der
Information sprechen und ihr damit erst Öffentlichkeitswert verleihen. Dabei
sind die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht umso höher, je schwerer und
nachhaltiger das Ansehen des Betroffenen durch die Veröffentlichung
beeinträchtigt wird[2][2].
So war es auch im Fall eines unbescholtenen und tatsächlich auch
unschuldigen Prokuristen, der in der Gerichtsberichterstattung voreilig als
„Hauptdrahtzieher“ einer Diebesbande bezeichnet wurde. Vor Aufregung
hierüber erlitt er einen Herzinfarkt und weitere Gesundheitsschäden und
erhielt deshalb materiellen Schadensersatz sowie Schmerzensgeld. Auch wenn
dieses Urteil[3][3]
aus dem Jahr 1963 stammt, wird der Fall noch heute häufig als eines der
seltenen Beispiele für einen Körperschaden als Folge einer Falschmeldung
zitiert.
Fehlerhaft war bei jener Berichterstattung auch die Art der Darstellung: sie
darf keine Vorverurteilung enthalten, also nicht etwa den Eindruck erwecken,
der Beschuldigte sei bereits überführt. Deshalb ist auch und gerade beim
Vorwurf einer schweren Tat ein Zusatz wie „mutmaßlich“ o. ä. geboten, wenn
der Täter namentlich erwähnt wird. Hierauf komme ich gleich zurück.
Unzulässig ist eine auf Sensationen ausgehende, bewusst einseitige oder
verfälschende Darstellung. Vielmehr müssen auch die für den Beschuldigten
günstigen bzw. die ihn entlastenden Umstände mitgeteilt werden[4][4].
Auch ist vor der Veröffentlichung nach Möglichkeit eine Stellungnahme des
Betroffenen einzuholen[5][5].
Auch sollte die Berichterstattung über eine erstinstanzliche Verurteilung
den Hinweis enthalten, dass die Verurteilung noch nicht rechtskräftig ist[6][6].
Andererseits dürfen die Anforderungen an die pressemäßige Sorgfalt und
Wahrheitspflicht nicht so überspannt werden, dass darunter die Funktion der
Meinungsfreiheit leidet. Straftaten gehören nämlich zum Zeitgeschehen,
dessen Vermittlung Aufgabe der Medien ist[7][7].
Wenn die Presse nur Informationen verbreiten dürfte, deren Wahrheit im
Zeitpunkt der Mitteilung bereits feststeht, so könnte sie - ich zitiere das
BVerfG - ihre Aufgaben bei der öffentlichen Meinungsbildung nicht erfüllen.
Insoweit ist zu bedenken, dass ihre ohnehin begrenzten Mittel zur Ermittlung
der Wahrheit bereits durch den Zwang zu aktueller Berichterstattung verkürzt
sind. Deshalb verdient bei der Abwägung regelmäßig die aktuelle
Berichterstattung jedenfalls dann den Vorrang, wenn die
Sorgfaltsanforderungen eingehalten sind. Ist das Fall und stellt sich
dennoch später die Unwahrheit der Äußerung heraus, so ist diese als im
Zeitpunkt der Äußerung rechtmäßig anzusehen, so dass Widerruf oder
Schadensersatz nicht in Betracht kommt[8][8].
2. Namensnennung/Identifizierbarkeit
Ein besonders heikler Punkt ist gerade bei der Verdachtsberichterstattung,
aber auch sonst die Nennung des Namens oder eine anderweitig
identifizierende Berichterstattung. Das Recht, über ein Verfahren zu
berichten, schließt nicht ohne weiteres das Recht auf Namensnennung ein,
weil die Benennung als Beschuldigter oder Angeklagter eine besondere
Beeinträchtigung darstellt. Entscheidend ist vielmehr die Schwere der Tat
und – meist damit zusammenhängend – die Frage, ob das Informationsinteresse
der Öffentlichkeit sich auch auf die Person des Betroffenen richtet. Deshalb
gilt nach der Rechtsprechung des BVerfG[9][9]
der Grundsatz, dass jedenfalls bei Fällen schwerer Kriminalität oder bei
Straftaten, die die Öffentlichkeit besonders berühren, ein Interesse an
einer vollständigen Information über die Straftat besteht, zu der dann auch
die Person des Täters gehört. Ein solches besonderes Informationsinteresse
hat der BGH in dem schon erwähnten Fall des Bestechungsverdachts gegen die
städtische Angestellte bejaht, weil es um die Verbindung von staatlichem
Handeln mit dem strafbaren Verhalten von Amtsträgern ging und deshalb der
Informationsfunktion der Presse erhöhte Bedeutung zukam. In solchen Fällen
kann also wegen der herausgehobenen Position des Täters oder deren
spezifischem Verhältnis zur Tat[10][10],
also wegen der Person des Beschuldigten und der Art der Straftat eine
namentliche Berichterstattung auch unterhalb der Schwelle der
Schwerkriminalität zulässig sein. Dieser Grundsatz liegt auch einem neuen
Urteil des VI. Zivilsenats[11][11]
des BGH zugrunde, wonach die namentliche Berichterstattung über den
gewichtigen Verkehrsverstoß einer in der Öffentlichkeit bekannten Person
zulässig war, eine Entscheidung, die auch das BVerfG mittlerweile gebilligt
hat[12][12].
Gleiches gilt bei einer Berichterstattung über wichtige Vorgänge im
Geschäfts- oder Wirtschaftsleben. In einem ganz neuen Fall[13][13]
ging es um die Umstände der Entlassung des Geschäftsführers einer
Klinikumsgesellschaft, die ein großer Arbeitgeber in einer
strukturschwachen Region ist. Hier durfte unter Mitteilung des Namens des
Geschäftsführers sowohl über die Tatsache als auch die Umstände seiner
Entlassung berichtet werden, nämlich wegen nachhaltiger Störung des
Vertrauensverhältnisses zu einem Großteil der Mitarbeiter, die in einem
offenen Brief an den Landrat die Entlassung des Klägers gefordert hatten.
Zum einen ging es um aktuelle Missstände im Gesundheitswesen, wie sie
ständig diskutiert werden und gerade jetzt die Öffentlichkeit ganz
unmittelbar berühren. Zum anderen war der Geschäftsführer – und das ist
eine wichtige Unterscheidung - nicht in seiner besonders geschützten
Privatsphäre betroffen, sondern in seinem beruflichen Wirken und damit in
seiner Sozialsphäre, wo der Einzelne stets mit der Beobachtung durch die
Öffentlichkeit rechnen muss, für die sein Wirken von Bedeutung ist[14][14].
Hier griff auch der Grundsatz ein, dass sich gerade im Wirtschaftsleben
jedermann der Kritik an seinen geschäftlichen oder gewerblichen Leistungen
stellen muss[15][15]
und dass eine solche Kritik allzu unverbindlich, ja zahnlos bliebe, wenn sie
den Betroffenen nicht namentlich benennen darf.
Mit der Frage, ob auch der Name des Tatopfers genannt werden darf, hatte
sich der BGH jedenfalls in jüngerer Zeit nicht zu befassen[16][16].
Dass auch dessen Persönlichkeitsrecht des Schutzes bedarf, erscheint mir
aber selbstverständlich – wenn das Opfer sich dieses Schutzes nicht durch
eine Vermarktung oder in ähnlicher Weise selbst begibt, wie das nicht selten
vorkommt. Jedenfalls dürfte sowohl für die Wort- als auch die
Bildberichterstattung auch hier an § 23 KUG und das hierzu von der
Rechtsprechung entwickelte abgestufte Schutzkonzept[17][17]
anzuknüpfen sein. Danach darf – vereinfacht dargestellt - grundsätzlich über
ein zeitgeschichtliches Ereignis berichtet werden, wenn nicht im Einzelfall
ein Interesse des Betroffenen gegen die Berichterstattung spricht. Bei
dieser Abwägung kann es auch eine Rolle spielen, wie lange die Tat
zurückliegt. So kann nach einer Entscheidung des BGH aus dem Jahr 1965[18][18]
die zeitgeschichtliche Bedeutung schon nach einem halben Jahr entfallen
sein, während andererseits die Aktualität und damit das
Informationsinteresse durch einen neuerlichen Vorfall auch wieder aufleben
kann[19][19].
Neben diesem Aspekt ist bei einem Bericht über den Täter auch dessen
Resozialisierungsinteresse zu beachten und kann – wie das BVerfG in der
schon mehrfach erwähnten Entscheidung Lebach I[20][20]
betont hat – auch bei spektakulären Straftaten, die aber schon längere Zeit
zurückliegen, einer Namensnennung entgegenstehen. In dieser Entscheidung
hat das BVerfG auch Grundsätze für die Darstellung von Straftaten im
Fernsehen entwickelt. Diese bedeute in der Regel einen wesentlich stärkeren
Eingriff in die Privatsphäre als eine Wortberichterstattung, wenn sie
dramaturgisch gestaltet sei und dadurch gewisse Verzerrungen enthalte.
Deshalb hat das BVerfG die Ausstrahlung des Dokumentarspiels zum
Soldatenmord von Lebach unter namentlicher Erwähnung und Abbildung der Täter
untersagt, die zu einem Zeitpunkt erfolgen sollte, als die Entlassung eines
Beteiligten unmittelbar bevorstand. Unter diesen Umständen konnte auch der
beträchtliche finanzielle Aufwand für die beabsichtigte Sendung keine Rolle
spielen. Ein sehr langer Zeitablauf kann aber auch zur Zulässigkeit einer
Berichterstattung führen, wie etwa in der wesentlich späteren Entscheidung
Lebach II[21][21],
weil 30 Jahre nach der Tat und bei der konkreten Sendung die Täter nicht
mehr ohne weiteres identifizierbar waren. Es kommt also hier – wie fast
immer im Bereich des Persönlichkeitsrechts – auf den Einzelfall an.
3.
Bildberichterstattung
Einer Bildberichterstattung werden häufig berechtigte Interessen des
Betroffenen im Sinn des § 23 Abs. 2 KUG entgegenstehen. Jedenfalls dürfen in
der Regel neben kontextneutralen Fotos nur solche Aufnahmen verwendet
werden, díe einen zeitgeschichtlichen Zusammenhang mit der Tat bzw. dem
Verfahren haben. Weiter möchte ich zur Bildberichterstattung hier nichts
sagen, zumal wir uns demnächst in mehreren Verfahren mit der Frage der
Veröffentlichung von Prominenten-Fotos befassen werden, die nach der
Entscheidung des EGMR vom 24. Juni 2004 in den Brennpunkt geraten ist.
4.
Interessenabwägung
Jedenfalls ist bei der Berichterstattung über Straftaten
stets der enorme Einbruch in die persönliche Sphäre des Täters zu beachten,
der durch eine namentliche Berichterstattung geschaffen wird. Deshalb ist
besonders in Fällen der Kleinkriminalität und bei Jugendlichen eine solche
Berichterstattung nur ausnahmsweise zulässig, weil hier besonders hohe
Anforderungen an das berechtigte Informationsinteresse der Öffentlichkeit zu
stellen sind. Das möchte ich mit einem ganz neuen Fall belegen, der einen
aus Fernsehserien bekannten Schauspieler betraf. Dort hatte er einen
Kriminalkommissar verkörpert, wurde privat jedoch von der Polizei beim
Oktoberfest in einem Festzelt bei einem Verstoß gegen das BTMG ertappt. Er
klagte gegen die Berichterstattung in mehreren Blättern auf Unterlassung und
Schadensersatz und zwar mit Erfolg. Der VI. Zivilsenat des BGH hat in einem
dieser Verfahren kürzlich[22][22]
die Nichtzulassungsbeschwerde der Presse zurückgewiesen. Die Auffassung des
Berufungsgerichts, wonach die geschützte Privatsphäre des Klägers unter den
Umständen des Falles den Vorrang gegenüber dem Informationsinteresse der
Öffentlichkeit hatte, hielt der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.
Maßgeblich für die Abwägung war, dass der Kläger außerhalb seiner Rollen
nicht als Vorkämpfer gegen den Drogenkonsum aufgetreten war und auch bei dem
Vorfall Diskretion geübt hatte.
Unter diesen Umständen wurde die Berichterstattung weder dadurch zulässig,
dass sie auf einer Mitteilung der Staatsanwaltschaft beruhte noch dass sich
der Vorfall tatsächlich ereignet hatte. Beide Umstände entbinden die Presse
also nicht von ihrer Verpflichtung, in eigener Zuständigkeit zu entscheiden,
ob sie über den Vorfall namentlich berichtet darf.
Ich fasse zusammen: im Fall der städtischen Angestellten war ausreichend
recherchiert und das öffentliche Interesse an der Berichterstattung nach den
Umständen des Falles zu bejahen – sie war also zulässig. Demgegenüber waren
beim „Hauptdrahtzieher“ die Anforderungen an die pressemäßige Sorgfalt
eindeutig verletzt, so dass die Berichterstattung unzulässig war. Beim
„Fernsehkommissar“ schließlich stand die sachliche Richtigkeit der
Berichterstattung gar nicht in Frage, vielmehr scheiterte deren
Zulässigkeit ausschließlich an der Interessenabwägung, die in solchen Fällen
stets geboten ist und in starkem Maß von der richterlichen Wertung abhängt.
In derartigen Grenzfällen, wie sie oft vorkommen, bedürfte es geradezu
prophetischer Gaben, um die Zulässigkeit der Berichterstattung vorab zu
beurteilen. Da solche Gaben aber selten sind, möchte ich abschließend wieder
einmal das Bild von der Presse als dem „Wachhund“ in der demokratischen
Gesellschaft bemühen. Sicher ist es nicht schön, wenn ein Wachhund zu oft
bellt. Wenn man ihm das aber allzu streng verbietet, besteht die Gefahr,
dass er zu sehr eingeschüchtert wird und dann womöglich auch im Ernstfall
nicht bellt - und dann würde er seiner Aufgabe nicht mehr gerecht.
[1][1]
BGHZ 143, 199 ff. (Korruptionsverdacht)
[2][2]
vgl. auch BGHZ 132, 13, 26 (Lohnkiller) sowie BGH NJW 1997, 1448
(Fernsehbericht über Chefarzt).
[3][3]
BGH VersR 1963, 534 (Hauptdrahtzieher).
[4][4]
BVerfGE 35, 202, 232 (Lebach I); BGHZ 143, 199, 203
(Korruptionsverdacht)
[5][5]
BGHZ 132, 13, 25 (Lohnkiller).
[6][6]
BGHZ 57, 325 (Freispruch); die Unschuldsvermutung des Art. 6 Abs. 2
EMRK bindet allerdings nur die Träger stattlicher Gewalt und nicht
die Presse, vgl. Löffler/Steffen, Presserecht 5. Aufl. LPG Nr. 6 Rn.
205 m.w.N.
[7][7]
BVerfGE 35. 202, 226 f.; AfP 1993, 478 f.; BGHZ 143, 199, 204.
[8][8]
BVerfG NJW 1999, 1322; BGHZ 143, 199, 204; BGH NJW 1996, 1148, 1149.
[9][9]
BVerfGE 35, 202, 230 ff.; ebenso BGHZ 143, 198, 207.
[10][10]
BGHZ 36, 77, 81 ff. (Waffenhändler); BGH NJW 1964, 1471
(Sittenrichter)
[11][11]
BGH NJW 2006, 599 (Autobahnraser)
[12][12]
…….(wird ergänzt)
[13][13]
BGH Urteil vom 21. 11. 2006 – VI ZR 259/05
[14][14]
BGH NJW 1981, 1790 (Wallraff)
[15][15]
BGHZ 138, 138, 311; BGH AfP 1995, 404, 407.
[16][16]
Vgl. BGH NJW 1980, 1790
[17][17]
BverfGE 101, 361 ff, BVerfG NJW 2001, 1921, 1924 ff.; NJW 2006, 2835
u. 2836; BGH NJW 2005, 594; 2006, 599.
[18][18]
BGH NJW 1965, 2148, 2149
[19][19]
OLG Hamburg AfP 2005, 76.
[20][20]
BVerfGE 35, 202 ff. = NJW 1973, 226
[21][21]
BVerfG NJW 2000, 1859
[22][22]
BGH Beschl. vom 7. 11. 2006 – VI ZR 74/06
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Copyright © 2001
Wolfgang Ferner
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